Anwendungsbereich |
- Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt, muss eine entsprechenden Erlaubnis einholen.
Man unterscheidet drei Arten von gastgewerblichen Betrieben:
- Schankbetriebe: Bars, Cafès, Schenken, Bier- oder Weinlokale, Pubs und ähnliche;
- Schank- und Speisebetriebe: Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillrestaurants, Pizzerie, Rotisserien, Bistros und ähnliche, Vereinswirtschaften und Betriebskantinen;Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences; Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendferienheime und –herbergen.
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wer kann eine Erlaubnis beantragen? |
Die Erlaubnis für die Führung eines gastgewerblichen Betriebes kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
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Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit |
Der Erlaubniswerber muss folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- er muss die berufliche Befähigung für die Verabreichung von Speisen und Getränken besitzen.
- er muss im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig sein und die nötige Zuverlässigkeit gewährleisten .
Für die Gesellschaften müssen diese Voraussetzungen vom rechtlichen Vertreter bzw. vom Geschäftsführer erfüllt werden.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes sind außerdem folgende sachliche Voraussetzungen erforderlich:
- Verfügbarkeit der Betriebsräume und Betriebsflächen
- Eignung der Betriebsräume und Betriebsflächen (Einhaltung der Bau- und Brandschutzbestimmungen)
Eignung in hygienisch -sanitärer Hinsicht |
was ist zu tun? |
- Vor dem Beginn der Tätigkeit muss ein entsprechendes Ansuchen eingereicht werden, das eine Ersatzerklärung über den Besitz der persönlichen Voraussetzungen enthält und mit einer Stempelmarke in der Höhe von € 16,00 versehen ist.
- Mit dem Ansuchen, oder auf jeden Fall vor der Ausstellung der Erlaubnis, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- ein Lageplan der Betriebsräume und -flächen im Maßstab 1:100
- Nachweis der Verfügbarkeit der Betriebsräume und -flächen (Pachtvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag u.ä.)
- Antrag auf Einstufung des Betriebes:
- für Gasthöfe, Pensionen, Garnis: Mod. Ad
- für Residence: Mod. Bd
- für Schank- und Speisebetriebe: Mod. Cd
- für Schankbetriebe: Mod. Dd
- Kopie eines Ausweises des Antragstellers
- eine Stempelmarke zu 16,00 € falls Speisen oder Getränke verabreicht werden:
- Meldung zum Tätigkeitsbeginn (DIA) – Formblatt A oder B – für die sanitäre Registrierung der Lebensmittelunternehmer. Der Meldung ist ein Lageplan der Betriebsräumlichkeiten im Maßstab 1:100 und eine Fotokopie der Bestätigung über die Zahlung des Registrierungstarifs (50,00 €) beizulegen.
falls ein Geschäftsführer ernannt wird :
- Erklärung, dass ein Geschäftsführer ernannt wird
- Ersatzerklärung über den Besitz der beruflichen Befähigung sowie der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Geschäftsführers
im Fall einer Gesellschaft: Kopie der registrierten Gründungsurkunde |
Ersatzerklärung |
Es können Ersatzerklärungen anstelle folgender Bescheinigungen von öffentlichen Verwaltungen geleistet werden:
- Auszug aus dem Strafregister
- Auszug aus dem Firmenregister
- Antimafia -Bescheinigung
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Kosten |
zwei Stempelmarken zu € 14,62 (jeweils für das Ansuchen und für die Erlaubnis)
+ 50,00 € für die Registrierung als Lebensmittelunternehmer + Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Unterlagen |
Dauer |
Die Erlaubnis wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Falls Miet- oder Pachtverträge bestehen, bezieht sich die Gültigkeit der Erlaubnis auf die Gültigkeitsdauer des Vertrages. |
Strafen |
Bei Eröffnung oder Führung eines gastgewerblichen Betriebes ohne vorgeschriebene Erlaubnis wird die sofortige Schließung angeordnet sowie die Verwaltungsstrafe von € 915,00 bis € 2.739,00 angewendet. Strafen zwischen € 28,00 und € 915,00 sind für die Übertretung der Bestimmungen über das Gastgewerbe vorgesehen. |
gesetzliche Bestimmungen |
- Landesgesetz Nr. 58 vom 14.12.1988 - Gastgewerbeordnung
- Dekret des Landeshauptmannes Nr. 11 vom 11.6.1989 – Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz Nr. 58 vom 14.12.1988
- Dekret des Landeshauptmannes Nr. 213/1.4 vom 14.09.2006 – Öffnungszeiten der gastgewerblichen Betriebe
- Gesetz Nr. 283 vom 30.4.1962, Dekret des Präsidenten der Republik nr. 327 vom 26.03.1980, Dekret des Landeshauptmannes Nr. 22 vom 23.05.1977 – Hygiene - und Sanitätsbestimmungen
EU -Verordnung 2004/852/EG |